Parkverbote bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr
Aus aktuellem Anlass betreffend Parkverbote bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr (§ 24 Abs. 3 lit. d StVO): Schwierigkeiten bereitet die Unterscheidung zwischen dem Begriff der „Straße“ und dem Begriff der „Fahrbahn“. Die Fahrbahn ist nur ein Teil der Straßenanlage. Eine Fahrbahn mit Gegenverkehr muss eine derartige Breite aufweisen, dass der Gegenverkehr auch rechtmäßigerweise abgewickelt werden kann. Fahrbahnen, auf welchen der Gegenverkehr nur dadurch abgewickelt werden kann, wenn Fahrzeuge Privatgrund und Gehsteige benutzen, stellen keine Fahrbahnen mit Gegenverkehr dar. Bestrafungen sind in diesen Fällen gem. Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gerechtfertigt, wenn eine Fahrbahn nicht eine zur Abwicklung des Gegenverkehrs erforderliche Breite aufweist. Eine Bestrafung ist nämlich aufgrund des fehlendes Risikozusammenhanges rechtswidrig, wenn nur ein Fahrsteifen unabhängig davon, ob geparkt wird oder nicht, vorhanden ist. In diesem Fall kann der Schutzzweck der Norm nicht verletzt sein. Die Norm bezweckt, dass zwei nebeneinander befindliche Fahrstreifen freibleiben. Wenn diese aber von vornherein nicht vorhanden sind, lässt sich der Zweck unabhängig vom Parken nicht verwirklichen. Nach der Definition des Gesetzes ist der Fahrstreifen “ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht“: Bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist entgegen vereinzelter unrichtiger Rechtsprechung eine Breite der Fahrbahn von 2 Fahrsteifen im Sinne der Legaldefinition des Fahrstreifens samt den erforderlichen Seiten- und Sicherheitsabständen beim Gegenverkehr erforderlich.